Unser Dorfgemeinschaftshaus zeichnet sich durch seine zentrale Lage in Anhausen aus und ist der ideale Ort, um das Leben gemeinsam zu feiern. Ob ein runder Geburtstag, Hochzeit oder ein anderes großes Familienfest – unsere Räumlichkeiten bieten Ihnen den perfekten Rahmen für unvergessliche Momente.
Was ursprünglich als innovatives Konzept eines Bürgerhauses mit Selbstbewirtschaftung startete, hat sich längst zu einer absoluten Erfolgsgeschichte entwickelt. Einst als Ergänzung zur lokalen Gastronomie gedacht, schloss das Haus schnell eine wichtige Lücke im Ort und ist heute aus dem gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Anhausen nicht mehr wegzudenken.
Viele unserer Bürgerinnen und Bürger nutzen die Räumlichkeiten für ihre privaten Feierlichkeiten. Doch nicht nur im Ort ist die Attraktivität unseres Hauses bekannt: Auch immer mehr Gastgeber von außerhalb entdecken den besonderen Charme und die Flexibilität der Selbstbewirtschaftung für sich.
Bestens betreut
Dank einer optimalen und zuverlässigen Betreuung durch Gisela Zeiler finden Sie bei uns stets hervorragende Bedingungen für Ihre Veranstaltung vor. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Ihr Fest reibungslos gelingt.
Sprechen Sie uns an – wir freuen uns darauf, Ihr Gastgeber zu sein!
Adresse
Dorfgemeinschaftshaus Anhausen Auf dem Löh 10 56584 Anhausen Telefon: 02639. 1715
Vermietung
Anfragen zu Vermietung des Dorfgeminschaftshauses bitte an:
Gisela Zeiler Mobil: 0171 498 74 54
Benutzungsgebühren DGH
Nutzung/ Veranstaltung
Mieter
Kosten
Familienfeier
Ortsansässige
60,00 € (1. Tag) 25,00 € (jede weitere Tag)
Bürger aus dem Kirchspiel
85,00 € (1. Tag) 42,50 € (jede weitere Tag)
Auswärtige
130,00 € (1. Tag) 70,00 € (jede weitere Tag)
Beerdigungskaffee
25,00 €
Versammlungen, Proben
Ortsvereine
15,00 €
Versammlungen, Proben
überörtliche Vereine
25,00 €
Gewerbliche (Musik-)Veranstaltungen
150,00 € (1. Tag) 90,00 € (jeder weitere Tag)
Hinweis: Beerdigungen bis 140 Personen/ Familienfeiern, Hochzeiten, etc. max. 100 Personen
Nebenkosten DGH
(1) Die Kosten für den entstandenen Strom- Gas- und Wasserverbrauch werden berechnet und den Nutzern in Rechnung gestellt.
(2) Die der Ortsgemeinde entstehenden Kosten für die Reinigung von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Geräten sowie die Abfallbeseitigung sind zu erstatten, sofern der Benutzer diese Arbeiten nicht selbst oder nicht ordnungsgemäß bzw. vollständig ausführt. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von Geräten und Einrichtungsgegenständen sind der Ortsgemeinde die entsehenden Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt für verursachte Schäden am Gebäude oder an Gebäudeteilen.